Betreuung Billstedt / Oldenburg / Ahlhorn
Rechtliche Betreuung und Unterstützung und Vertretung von Menschen in komplexen Problemlagen

Tätigkeitsfelder

Gesetzliche Betreuung

Ich übernehme die gesetzliche Betreuung für Menschen, die aufgrund einer geistigen, seelischen oder körperlichen Beeinträchtigung oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise selbst regeln können. 

Die Angelegenheiten, die meine Betreuten noch selbst erledigen können, sind in der Betreuung nicht inbegriffen. 

Entgegen häufiger Befürchtung stellt eine Betreuung keine Entmündigung dar. Im Gegenteil: Das Selbstbestimmungsrecht meiner Betreuten bleibt so weit wie möglich erhalten. Ich beachte und respektiere den Willen der von mir betreuten Menschen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und handeln immer zu ihrem Wohl. Die Wünsche und Vorstellungen der unter unserer Betreuung stehenden Menschen sind für mich von großer Bedeutung. 

Ich handele als gesetzlicher Vertreter innerhalb festgelegter Aufgabenkreise. Ich vertrete meine Betreuten z.B. vor Behörden und Einrichtungen oder stelle für sie Anträge oder unterstütze sie in der Vermögensverwaltung. Ich koordiniere aber auch Gesundheitssysteme und stehe dort als Ansprechpartner ebenso zur Verfügung wie als Dolmetscher für meine Betreuten selbst. 

Die Aufgabenkreise werden nach einer Anhörung des betreffenden kranken oder beeinträchtigten Menschen vom Betreuungsgericht festgelegt. Der zukünftig von mir Betreute hat demnach immer ein eigenes Mitspracherecht.


Meine Betreuungsbereiche

Gesundheitssorge

Die Gesundheitssorge umfasst die Entscheidungen zu ärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen, und dies sowohl stationär als auch ambulant. 

Ich gebe als Betreuer z.B. meine Einwilligung zu einer Einweisung ins Krankenhaus oder in eine Operation. Außerdem kümmere ich mich um die Versorgung mit Hilfsmitteln oder gebe mein Einverständnis zur Verabreichung von Medikamenten. 

Meine Betreuten beziehe ich in alle Aufklärungsgespräche und Entscheidungen aktiv ein. Ist ein von mir betreuter Mensch in der Lage, die Notwendigkeit und Risiken einer medizinischen Behandlung selbst einzuschätzen, kann er seine Einwilligung selbst geben. 

Bei schwerwiegenden Eingriffen, z.B. Amputationen, hole ich mir stets die Genehmigung des Betreuungsgerichtes.


Vertretung vor Behörden und Einrichtungen

Die Vertretung gegenüber Einrichtungen betrifft besonders die Betreuten, die in einem Heim oder in ihrer Häuslichkeit pflegerisch oder sozialarbeiterisch versorgt werden. Für diese Menschen vertrete ich die Interessen gegenüber dem stationären Betreiber oder dem ambulanten Dienstleister. Außerdem bin ich Ansprechpartner bei allen Wünschen und Problemen, um eine optimale Versorgung sicherzustellen. 

Die Vertretung gegenüber Behörden schafft vor allem die Sicherheit, dass die Rechte der Betreuten gegenüber so manch einer bürokratischen Hürde durchgesetzt werden können. 

Die Behördenvertretung soll jedoch auch zudem verhindern, dass in der Leistungsgewährung mögliche Lücken entstehen, wenn und soweit durch Krisen etc. etwaige Mitwirkungspflichten nicht durch die Betreuten erfüllt werden können.

Häufig kann durch die Betreuung wieder eine funktionierende Kommunikation zwischen allen Beteiligten hergestellt werden.


Aufenthaltsbestimmung

Dieser Aufgabenkreis berechtigt mich, die Entscheidung über eine Veränderung des Aufenthaltes unserer Betreuten zu bestimmen. Dabei geht es in der Regel um den Umzug in ein Heim oder die Prüfung, ob ein Klinikaufenthalt erforderlich ist. 

Bei diesen Angelegenheiten stehen nicht nur gesundheitliche Aspekte, sondern vielmehr die Wünsche des betreffenden Betreuten im Vordergrund. Bei einer Entscheidung dieser Art halten wir es für besonders wichtig, die Angelegenheit ausführlich mit dem jeweiligen Betreuten zu besprechen, um ihm eventuelle Vor- und Nachteile deutlich zu machen. 

In den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung fallen auch die sehr sensiblen Angelegenheiten der Unterbringung und der unterbringungsähnlichen Maßnahmen, wenn diese mit einer Freiheitsentziehung einhergehen. Dies bedeutet, dass ich einen von mir betreuten Menschen auch gegen seinen Willen in ein Krankenhaus einweisen oder Maßnahmen einleiten kann, die die Bewegungsfreiheit des Betroffenen einschränken, wenn dieser erheblich selbstgefährdet ist.

Maßnahmen dieser Art unterliegen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und müssen immer durch das Betreuungsgericht genehmigt werden. 

Ich informiere mich in einem solchen Fall regelmäßig über die weitere Notwendigkeit der getroffenen Maßnahmen und geben die Informationen sofort an das Betreuungsgericht weiter. Ist die Notwendigkeit der Maßnahme unserer Ansicht nach nicht mehr gegeben, setze ich mich ausdrücklich dafür ein, diese sofort zu beenden.


Vermögenssorge

Die Vermögenssorge beinhaltet die Regelung sämtlicher finanzieller Angelegenheiten meiner Betreuten. Dazu gehört sowohl die Verwaltung der bestehenden Konten als auch die Regelung eventueller Schulden bzw. die Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen, z.B. die Befreiung von Zuzahlungen zu Medikamenten. 

Zu Beginn der Betreuung erstelle ich gemeinsam mit dem Betreuten eine Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse, das so genannte Vermögensverzeichnis. Im weiteren Verlauf der Betreuung lege ich dem Betreuungsgericht regelmäßig eine Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben vor. 

Ich bespreche mit meinen Betreuten z.B. die Zuteilung eines monatlichen Taschengeldes, um ihre vorhandenen Fähigkeiten, sinnvoll mit Geld umzugehen, zu fördern. 

Für umfangreichere Geldgeschäfte, wie den Erwerb oder Verkauf von Grundstücken sowie die Aufnahme von Krediten hole ich grundsätzlich die Genehmigung vom Betreuungsgericht ein.


Wohnangelegenheiten

Die Wohnung ist vom Grundgesetz als besonderes Rechtsgut geschützt. Sie ist Aufenthaltsort, Lebensmittelpunkt und vertraute Umgebung eines Menschen. 

Im Rahmen der Betreuung stehen all die rechtlichen Belange im Fokus, die sowohl die Anmietung, den Erhalt als auch die Abwicklung einer Wohnung betreffen. 

Die Wohnangelegenheiten werden daher von mir aufgrund ihrer Wichtigkeit für eine gesunde Lebensgestaltung mit besonderer Sensibilität behandelt. Ich bemühe mich daher um eine gute Kommunikation mit dem Vermieter und um eine lückenlos gesicherte Kostenübernahme des Wohnraums.

Die Kündigung einer Wohnung, z.B. weil einer unserer Betreuten in eine preisgünstigere Wohnung oder in ein Heim umzieht, bedarf immer der Genehmigung des Betreuungsgerichtes, solange die betreute Person nicht selbst in der Lage ist, die Kündigung wirksam zu erklären. 

Natürlich darf ich auch mit dem Aufgabenkreis der Wohnangelegenheiten nicht einfach die Wohnungen unserer Betreuten betreten.


Postangelenheiten

Die Postangelegenheiten sind in den jeweiligen Aufgabenkreisen mitgeregelt. So gehen z.B. Bewilligungsbescheide über Sozialleistungen direkt an mich, wenn in der Betreuung der Aufgabenkreis der Vermögenssorge oder der Behördenvertretung enthalten ist. Dies erfolgt selbstverständlich erst nach Absprache mit unseren Betreuten. 

Für Bereiche, die in keinen angeordneten Aufgabenkreis fallen, muss im Einzelfall das Betreuungsgericht zusätzlich ausdrücklich den Aufgabenkreis der Postangelegenheiten anordnen. Geschieht dies nicht, geht die entsprechende Post an den Betreuten selbst. 

Ausgenommen sind stets die Schreiben des Betreuungsgerichtes. Diese gehen immer an den Betreffenden selbst, auch wenn in der Betreuung der Aufgabenkreis der Postangelegenheiten enthalten ist. Selbiges gilt natürlich auch für den rein privaten Schriftverkehr, der niemals durch uns Betreuer gelesen wird.


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